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   SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11 ER   

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https://dejure.org/2011,123258
SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11 ER (https://dejure.org/2011,123258)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11 ER (https://dejure.org/2011,123258)
SG Hildesheim, Entscheidung vom 22. September 2011 - S 26 AS 1516/11 ER (https://dejure.org/2011,123258)
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  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen

    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Ein besonderer Härtefall liegt deshalb - wie bisher - erst dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lässt (zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R).

    Ein Härtefall ist gemäß diesen Grundsätzen in der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a. F. angenommen worden, wenn objektiv belegbar der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss lediglich an der Mittellosigkeit zu scheitern droht (Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26.03.2009 - L 7 AS 308/08 B ER), die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R [Rn. 35]) oder eine bereits einige Zeit durchgeführte, nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R [Rn. 21] m. w. N.).

  • SG Bremen, 02.09.2009 - S 26 AS 1516/09

    Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen auf

    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Die Gewährung von Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist jedoch auch am Beginn von Ausbildungen in Betracht zu ziehen, wenn Übergangszeiträume zu überbrücken sind, in denen eigentlich zuständige Sozialleistungsträger aus vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen mit ihren Leistungen noch nicht begonnen haben (zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a. F. SG Bremen, Beschluss vom 02.09.2009 - S 26 AS 1516/09 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.09.2010 - L 11 AS 979/10 B ER).

    Ebenso verkennt der Antragsgegner, dass die in § 51 Abs. 2 BaföG genannten Fristen erst mit Eingang bzw. Vorliegen eines vollständigen Leistungsantrages zu laufen beginnen (vgl SG Bremen, Beschluss vom 02.09.2009 - S 26 AS 1516/09 ER [juris Rn 4 a. E., 5] m. w. N.).

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Unerheblich ist dagegen, ob der Auszubildende im Einzelfall Ausbildungsförderungsleistungen tatsächlich erhält oder hätte beanspruchen können (Thie/Schoch, in: LPK-SGB 11, 4. Aufl., § 7 Rn. 118; zu § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a. F. BSG, Urt. v. 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - [Rn. 16]).

    Nur ausnahmsweise können im Einzelfall gleichwohl Leistungen bewilligt werden, wenn trotz des generellen Leistungsausschlusses im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die Gewährung derartiger Leistungen geboten erscheint (zur alten Rechtslage BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - [Rn. 23]).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 7 B 296/08
    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Muss der Auszubildende hingegen damit rechnen, alsbald hilfebedürftig zu werden und die Ausbildung nicht fortsetzen zu können, liegt hierin keine die Darlehensbewilligung rechtfertigende besondere Härte (in diesem Sinne zur bisherigen Gesetzesfassung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 09.03.2009 - L 13 AS 219/08 ER - 27.01.2009 - L 7 B 296/08 AS und 19.06.2008 - L 7 AS 286/08 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.09.2010 - L 11 AS 979/10
    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Die Gewährung von Darlehen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II ist jedoch auch am Beginn von Ausbildungen in Betracht zu ziehen, wenn Übergangszeiträume zu überbrücken sind, in denen eigentlich zuständige Sozialleistungsträger aus vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen mit ihren Leistungen noch nicht begonnen haben (zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a. F. SG Bremen, Beschluss vom 02.09.2009 - S 26 AS 1516/09 ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.09.2010 - L 11 AS 979/10 B ER).
  • LSG Hessen, 26.03.2009 - L 7 AS 308/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Ein Härtefall ist gemäß diesen Grundsätzen in der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a. F. angenommen worden, wenn objektiv belegbar der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss lediglich an der Mittellosigkeit zu scheitern droht (Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26.03.2009 - L 7 AS 308/08 B ER), die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R [Rn. 35]) oder eine bereits einige Zeit durchgeführte, nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R [Rn. 21] m. w. N.).
  • VG Bremen, 17.11.1980 - 3 A 390/80
    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Allerdings handelt es sich bei § 51 Abs. 2 BaföG um eine Sondervorschrift, die die allgemeine Regelung des § 42 SGB I verdrängt (VG Bremen, Beschluss vom 17.11.1980 - 3 A 390/80, FamRZ 1981, 407).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Ein Härtefall ist gemäß diesen Grundsätzen in der Rechtsprechung zu § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a. F. angenommen worden, wenn objektiv belegbar der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss lediglich an der Mittellosigkeit zu scheitern droht (Hessisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 26.03.2009 - L 7 AS 308/08 B ER), die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R [Rn. 35]) oder eine bereits einige Zeit durchgeführte, nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 67/08 R [Rn. 21] m. w. N.).
  • BSG, 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende -

    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (zur bisherigen Rechtslage BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 9).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 13 AS 219/08
    Auszug aus SG Hildesheim, 22.09.2011 - S 26 AS 1516/11
    Muss der Auszubildende hingegen damit rechnen, alsbald hilfebedürftig zu werden und die Ausbildung nicht fortsetzen zu können, liegt hierin keine die Darlehensbewilligung rechtfertigende besondere Härte (in diesem Sinne zur bisherigen Gesetzesfassung LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 09.03.2009 - L 13 AS 219/08 ER - 27.01.2009 - L 7 B 296/08 AS und 19.06.2008 - L 7 AS 286/08 ER).
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